Das System "Frühe Hilfen"

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PeFo

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Das System "Frühe Hilfen"

von PeFo am 31.10.2012 11:54

Die Polizei – sein Freund und Helfer

 

(Gewaltenteilung der Gewalttäter)

Einen ersten und für mich sehr überraschenden Eindruck vom Täterschutz erhielt ich am 26.11.2010 als ich bei der Polizei Anzeige wegen Körperverletzung erstattete und eine Wegweisung beantragte. Nachdem ich mich jedoch selbst vor meinem damaligen gewalttätigen Ehemann in Sicherheit gebracht hatte, sah die Polizei keinen Handlungsbedarf und eine Wegweisung aus dem gemeinsamen Haus im Sinne des Gewaltschutzverfahrens erübrigte sich. Den weit ausholenden Schlag ins Gesicht, den ich mit der rechten Hand abwehrte und durch dessen Wucht mein Daumen an zwei Stellen aus den Gelenken sprang, bezeichnete die Polizei als Ohrfeige und trotz der rechtsmedizinisch dokumen-tierten mittelschweren Körperverletzung wurden die Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft wegen mangelndem öffentlichen Interesse eingestellt. Ironischerweise ging das Schreiben vom 03.01.2011 an meine „alte" Adresse und wurde dort auch trotz meines Postnachsendeantrages von Dezember 2010 zugestellt.

Den nächsten Hinweis auf die gute Zusammenarbeit meines geschiedenen Mannes mit der Polizei erhielt ich kurz darauf. Am 09.12.2010 versuchte er N. mit Hilfe des Viersener Polizeibeamten Heinz-Josef R. in seine Gewalt zu bringen. Die Viersener Polizei bestätigte der Mutter von Ns Freundin die Rechtmäßigkeit der väterlichen Forderung und erklärte, im Falle einer Eskalation sei ein Einsatzwa-gen vor Ort. Als ich selbst telefonisch nachfragte, behauptete der Beamte, dass Frau T. aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts verpflichtet sei, dem Elternteil, das zuerst vor Ort eintraf, das Kind zu übergeben. Auf meine Nachfrage bestätigte der Beamte, dass N. nicht gegen ihren Willen mitfahren müsse, aber er könne mir nur raten, mich mit dem Vater zu einigen. Die Polizei sei vor Ort und würde N. über Nacht in einem Heim unterbringen, falls wir keine Einigung erzielen könnten.

Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erhielt der Vater am 17.12.2010 das vorläufige Aufenthalts-bestimmungsrecht für N. und versuchte dies am 22.12.2010, an Ns Geburtstag, durchzusetzen. Auf Ns Weigerung erklärte er: „Das Gericht hat das so entschieden und ich will doch nur, dass du wieder zu Hause wohnst. Die Mama kann doch auch mitkommen und alles ist wie früher." Wir kehrten am 26.12. in Begleitung meiner großen Tochter und meines Schwiegersohnes zurück in das gemeinsame Haus, um eine weitere Eskalation zu vermeiden. Eine knappe Stunde nach unserem Eintreffen stürmte der Vater in Begleitung von 2 Polizeibeamten, seinen Eltern und seiner Schwester das Zimmer meiner Tochter J. im Dachgeschoss. Die Polizisten verlangten die Herausgabe von N. Aufgrund der Übertragung des ABR habe der Vater das Recht, das Kind auch gegen ihren Willen wegzubringen. Weder die fehlende Rechtskraft des Beschlusses, noch die heftige Gegenwehr des weinenden Kindes stimmten die Beamten um. Meine Tochter und mein Schwiegersohn versuchten die Situation zu entschärfen und erklärten, dass der Vater doch genau das verlangt habe, dass das Kind zurück in das gemeinsame Haus gebracht wird und es für einen Polizeieinsatz keinen Grund gäbe. Nun argumentierte der Vater, der Aufenthalt im Dachgeschoss sei zu gefährlich – überall wären Drogen. Da mein geschiedener Mann bereits unmittelbar nach der Trennung versucht hatte meine Tochter und meinen Schwiegersohn für sich einzunehmen, indem er vorgab aufgrund meiner massiven Alkohol- und Drogenprobleme in großer Sorge um mich zu sein, wollte meine Tochter diese Verleumdung geklärt haben und forderte ihn auf, die Drogen zu zeigen. Jetzt, da die Polizei im Haus sei, hätte er doch die Gelegenheit seine Vorwürfe zu beweisen. Während Ns Vater behauptete die Drogen wären überall, erklärten die Polizeibeamten nicht wegen der Drogen hier zu sein, sondern wegen der Herausgabe, und als ich mich weigerte, die Tür freizugeben wurde ich mit Gewalt weggezerrt und festgehalten bis Ns Vater mit unserer weinenden Tochter und seiner Familie das Haus verlassen hatte.

Ich ging davon aus, dass der Vater ohne N. zurückkehren würde und wollte nicht im Haus bleiben. Da alle Türen verschlossen waren, hebelte ich die Bürotür aus, um einen Teil meiner Kleidung aus dem Schlafzimmer und persönliche Sachen aus dem Arbeitszimmer mitzunehmen. Am nächsten Tag kehrte der Vater ohne N. zurück, ließ das Türschloss austauschen und verwehrte mir einen Tag später, als N. völlig verstört zurückkehrte, den Zutritt. Die hinzugezogene Polizei fühlte sich nicht zuständig. Ich wäre doch schon im vergangenen Monat ausgezogen und der Vater bewohne mit unserer Tochter, für die er das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe, jetzt allein das Haus. Nach Angaben des Vaters wäre ich in das Haus eingebrochen und daher habe die Polizei jetzt auch keine Möglichkeit, mir zu helfen. Nach meiner Schilderung der tatsächlichen Vorfälle erklärten mir die Polizisten, sie könnten sich nicht vorstellen, dass Kollegen ein Kind gewaltsam von der Mutter trennten, erst recht nicht ohne richterlichen Beschluss und ich müsse meine Ansprüche gerichtlich geltend machen.

Mein Vertrauen in die Polizei ist gesunken. In der Zeit, in der ich noch bei einer Freundin wohnte, versuchte mein geschiedener Mann dort einzubrechen. Die Anzeige wurde eingestellt. Im Mai verhängte das Familiengericht ein Ordnungsgeld gegen mich. Nachdem ich einen Termin aus Krankheitsgründen abgesagt hatte, behauptete der Vater, ich würde an der Fahrradprüfung in der Schule mitwirken und das Gericht in eklatanter Weise missachten. Da die Prüfung von der Polizei abgenommen und dokumentiert wurde bat ich schriftlich zu meiner Entlastung um eine Anwesenheitsliste, erhielt aber keine Antwort. Als ich bei einer Anhörung ansprach, dass der Vater im Beisein von N. gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin eidesstattliche Versicherungen verfasste und anschließend von seinen Eltern unterschreiben ließ und er damit N. sehr belaste, übergab er N. kurze Zeit später Post für mich mit den Worten: „Schon wieder was von der Polizei wegen deiner Mutter".

Ich hatte tatsächlich eine Vorladung bekommen aufgrund einer Anzeige der Großeltern. Obwohl ich bereits seit Januar auf der Florastraße wohne und auch dort gemeldet bin, wurde als Anschrift die alte Adresse angegeben und die Ladung auch dort zugestellt. Der Vorwurf lautete „Anstiftung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Dezember 2010". Ich war stinksauer und fragte den Beamten, ob die Polizei nichts Besseres zu tun habe als eine Anzeige aufzunehmen, die man weder belegen noch widerlegen könne, und ob keiner hinterfragen würde, warum ein erwachsener Mann sich hinter seinen Eltern verstecken müsse, um eine derartig überflüssige Anzeige zu erstatten. Der Beamte war etwas überrascht, dass ich so aufgebracht war und sagte mir, er hätte diese Anzeige vermutlich auch nicht aufgenommen, aber da sie nun bei ihm läge, müsse er sie auch bearbeiten.

Auf Nachfrage erklärte ich mich gerne bereit, Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen, auch wenn es vermutlich keinen Unterschied mache, ob meine Freundin auf meine Bitte hin oder ohne mein Wissen eine eidesstattl. Versicherung verfasst hatte. Tatsächlich war es aber so, dass Frau Goertz sehr betroffen von dem grenzüberschreitenden Verhalten meines damaligen Ehemannes war, der auf meine Scheidungsabsicht mit körperl. Gewalt reagierte und keine Verantwortung für sein Fehl-verhalten übernahm, sondern umfangreiche eidesstattl. Versicherungen seiner Eltern und Freunde vorlegte, in denen ich verleumdet und diskreditiert wurde und die von nachweislich unwahren Be- hauptungen durchzogen waren und riet mir, dagegen vorzugehen. Ich hatte kein Interesse an einer „Schlammschlacht" vor Gericht und war der Auffassung, dass das Vorgehen meines geschiedenen Mannes selbsterklärend wäre und er letztlich die geleugnete Beziehungsgewalt nur bestätigte. Im Gewaltschutzgesetz gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass das Gesetz bei umfangreicher Begründung der Gewaltanwendung außer Kraft gesetzt wird.

Aufgrund ihrer Ausbildung im heilerzieherischen Bereich und ihren eigenen Beobachtungen befürchtete Frau Goertz, das sich mein geschiedener Mann in seinem Unrechtsempfinden bestärkt fühlen würde und es zu weiteren Gewalttaten kommen könnte. Nach zwei erfolglosen Versuchen von Kindesentzug und darauffolgendem gewaltsamen Herausreißen meiner Tochter mit Polizeigewalt, sah ich meinen Irrtum ein und legte die Erklärung, die Frau Goertz ohne mein Beisein verfasst hatte, vor.

Der Beamte riet mir Anzeige wegen eidesstattlicher Falschaussagen zu erstatten, um meine Position vor dem Familiengericht zu stärken. In den unzähligen Verfahren der letzten Monate hatte ich immer wieder bei Gericht auf die widersprüchlichen Vorträge hingewiesen und Behauptungen widerlegt. Die Erstattung von Anzeigen würde sicherlich kein Umdenken bei Gericht bewirken aber ganz sicher erneute Reaktionen meines geschiedenen Mannes provozieren.

Danach gab es mehr als 6 Monate keine direkten Kontakte mehr zur Polizei, abgesehen von allg. Verkehrskontrollen und Alkoholtests. Nachdem ich 25 Jahre lang kein einziges Mal „gepustet" hatte, wurde ich nun sogar um Wiederholung gebeten, um eine Fehlfunktion auszuschliessen. Ich vermutete anfangs, dass dies an der Innenstadtnähe und der unmittelbaren Nachbarschaft zur Polizeiwache lag, später wurde offenkundig, dass Vorabinformationen abgearbeitet wurden, deren Wahrheitsgehalt nicht hinterfragt wurde. Meine beiden Töchter litten unter dem traumatischen Erlebnis mit der Polizeigewalt und -willkür und während meine Große nicht einmal mehr Krimis anschauen konnte, wurden Ns Ängste ignoriert. Ihr Beistand brach das Gespräch ab, als sie von der gewaltsamen Herausnahme des Vaters mit der Polizei berichtete und als sie Monate später einer Therapeutin davon erzählte, erhielt sie den Rat in Angstsituationen in die Hände zu klatschen. Je nach Situation hieß es „Die Polizei hätte das Kind nicht bei der Mutter rausgeholt, wenn dort keine Drogen gewesen wären" oder aber „Die Polizei würde niemals ohne richterlichen Beschluss eine gewaltsame Herausnahme des Kindes zulassen." Der Vater brüstete sich immer wieder damit, wie er es geschafft hatte, sein Kind mit der Polizei von der Mutter wegzuholen und legte sogar eidesstattliche Versicherungen darüber beim Familiengericht vor. Die Richterin stütze sich auf die Stellungnahme des Beistandes, dass N. nicht Zeuge von der Gewalt gegen die Mutter war und daher auch keine Angst vor ihrem Vater hätte, die Gewalt gegen N. wurde geleugnet, ihre Angst verfestigt. Gestützt von Recht und Justiz wurden die Grenzüberschreitungen immer offenkundiger und hemmungsloser.

Am 11.02.2012 kam es zu einem körperlichen Übergriff des Vaters, der 14 Tage später, als wäre nichts geschehen, erneut Umgang verlangte. In ihrer Not lief N. von der Schule vor ihrem Vater weg, der umgehend bei mir erschien und mit der Polizei drohte. Ich bat den Vater N. bei ihren Freunden zu suchen, sicher sei sie noch auf dem Weg. Ich selbst wollte telefonisch bei ihren Mitschülern nachfragen. Ich hatte N. noch mittags in der Schule zum gemeinsamen Essen getroffen und sie noch-mals daran erinnert, das ich mein Handy übers Wochenende ausschalten würde. Nachdem der Vater es N. im letzten Jahr immer wieder verweigert hatte mich anzurufen, gab ich ihrem Wunsch nach und schenkte ihr zum Geburtstag im Dezember ein Handy. Bei den moderierten Elterngesprächen im Januar wurde bereits vom Vater behauptet, ich würde die Umgangskontakte durch meine Anrufe stören und bei der Anhörung am 15.02. stimmte ich der Aufforderung des Vertreters des Jugend-amtes zu, beim nächsten Umgangswochenende nicht telefonisch erreichbar zu sein. Ich hatte meiner Tochter beim Mittagessen noch einmal erklärt, das ich mein Handy auf Wunsch des Vaters ausschalten würde, sie mich aber in Notfällen telefonisch über meine Freundin erreichen könnte. In der Aufregung konnte ich mein Handy nicht finden und ging zu meinem Nachbarn, um von dort zu telefonieren. Unmittelbar darauf erschien ein Streifenwagen vor der Tür und zwei Polizisten baten darum, meine Wohnung durchsuchen zu dürfen. Ich war fassungslos und als ich die Situation erklärte, waren die Beamten schockiert. Während die Polizistin die Wohnung durchsuchte, hatte ich mein mittlerweile wiedergefundenes Handy eingeschaltet. Ich konnte sehen, das N. mich 15 Minuten bevor sie vom Vater abgeholt werden sollte, angerufen hatte. Ihr Handy war ausgeschaltet und ich sprach ihr eine Nachricht auf die Mailbox: Sie sollte mich sofort anrufen, damit ich sie abholen könnte. Sie bräuchte sich keine Sorgen zu machen, sie müsste nicht zu ihrem Vater gehen.

Während ich mit den Polizisten absprach, wo sich N. evtl. aufhalten könnte, riefen mich Eltern von Ns Schulfreunden an. Da der Vater nicht wusste, welche Kinder an der Theater AG, die N. freitags besuchte, teilnahmen, hatte er mehrere Eltern anrufen müssen um zu erfahren, dass N. der Schülerin, die die Theater AG leitete, um 16.15 Uhr mitgeteilt hatte: "Ich habe heute Papa-Wochenende und werde etwas früher abgeholt".

Die Beamten telefonierten mit der Wache: N. sei nicht in der Wohnung der Mutter. Offenbar sei sie vor dem Vater davongelaufen und nach Absprache mit der Mutter würden sie nun mit der Suche be-ginnen. Unmittelbar darauf klingelt mein Handy und der Vater wollte wissen, ob ich N. gefunden hätte. Ich schrie ihn an, er sollte sich gefälligst auf die Suche nach unserer Tochter machen und mich bloß nicht wieder anrufen, bevor er N. gefunden hat. Die Beamten waren völlig verblüfft über den Anruf des Vaters, der offensichtlich die ganze Zeit über auf der Wache gesessen hatte und auch das Telefonat wenige Minuten vorher mitgehört hatte. Erst nach der Rückmeldung über die erfolglose Wohnungsdurchsuchung gab er eine Vermisstenanzeige auf. Bevor die Beamten aufbrachen, bat ich sie, N. nicht zu erschrecken. Ich erklärte ihnen, das N. seit dem Polizeieinsatz vor einem Jahr Angst vor der Polizei hat und sicher sofort in Panik geraten würde. Frau von B. konnte nicht glauben, dass Polizeibeamte an einem gewaltsamen Kindesentzug mitgewirkt hatten, versprach aber vorsichtig zu sein. Sie erklärte mir, dass N. keinesfalls dem Vater übergeben würde. Wenn sie solche Angst vor dem Vater hat, würden sie N. auf jeden Fall zu mir zurückbringen.

Während die Polizei N. suchte und der Vater auf der Wache saß, rief ich noch einmal einige Eltern an. Viele wussten durch die Erzählungen ihrer Kinder von Ns Angst vor ihrem Vater und würden dem Vater vermutlich auch nichts sagen, wenn N. tatsächlich bei ihnen wäre. Als ich telefonisch nicht weiterkam, suchte ich erfolglos die unmittelbare Nachbarschaft ab und war sehr erleichtert, als ich einen Anruf einer alten Bekannten erhielt, die meine Tochter in einer Buchhandlung gesehen hatte. Das sich N. mit Schultasche kurz vor Geschäftsschluss allein in der Stadt aufhielt machte sie stutzig und nach ihrem Anruf bei mir ging sie zurück zu N. und ich sprach mit ihr. Meine Tochter war völlig aufgelöst und weinte: Sie wollte nicht noch einmal zu ihrem Vater. Sie wollte mich bitten, dem Vater abzusagen, und als sie mich nicht erreichen konnte, wäre sie einfach früher gegangen und zu Fuß in die Stadt gelaufen. Aus Angst, über das Handy des Vater gefunden zu werden, hatte sie ihr Handy abgeschaltet und gehofft, wenn sie lange genug wegbliebe, könnte sie unbemerkt wieder nach Hause kommen. Meine Bekannte sagte zu, N. sofort nach Hause zu bringen und ich informierte die Wache, dass N. auf dem Heimweg sei. Sicherheitshalber wollte man einen Streifenwagen schicken. Meine Bekannte kannte unsere neue Wohnung nicht und ich wartete auf der Straße, als die Beamten vom Nachmittag erschienen. Während wir auf N. warteten, empörte sich Frau von B. über das Verhalten des Vaters. Sie fragte noch einmal nach, wann und wie genau es zu der gewaltsamen Herausnahme von N. gekommen sei und ob ich etwas dagegen hätte, wenn sie diesbezüglich recherchieren würde.

Kurz darauf kam meine Bekannte mit N. an und obwohl ich N.. noch einmal anrief und ihr erzählte, das sich die Polizei an der Suche nach ihr beteiligt hätte und nicht beabsichtigte, sie zu ihrem Vater zu bringen, blieb den Beamten N. Angst vor der Polizei nicht verborgen. Frau von B. sprach sehr nett zu N. Auf ihre Nachfrage erklärte N, sie sei aus Angst vor ihrem Vater weggelaufen und eigentlich hätte sie auch Angst gehabt, dass die Polizei sie zu ihrem Vater bringen würde. Frau von B. erklärte N., dass sie und ihre Kollegen kein Kind gegen seinen Willen zum Vater bringen würden und sie sollte sich deswegen keine Sorgen mehr machen und auch nicht mehr ausreißen. Durch die einfühlsame Art, mit die der beiden Beamten auf N. eingingen, hoffte ich, dass N. wieder Vertrauen in die Polizei fassen würde. Ich bat die Beamten noch, den Vater zu informieren und erhielt die Auskunft, dass der Vater die ganze Zeit über auf der Wache gesessen hatte und Bescheid wusste.

In der darauffolgenden Woche erhielt ich einen Anruf von Frau von B. die mir mitteilte, dass bei der Polizei weder ein Aktenzeichen noch sonst ein Eintrag auf den Polizeieinsatz vom 26.12.2010 vorlag und sie mir aufgrund meiner Schilderung dringend zu einer Anzeige der gewalttätigen Beamten riet. Außerdem wäre dadurch auch die Gewalttätigkeit des Vaters dokumentiert und meine Tochter müsse nicht mehr befürchten, gegen ihren Willen zum Vater zu müssen. Weiterhin gab sie mir das Aktenzeichen vom vergangenen Freitag für meine Anwältin. Es könnte für N. nur von Vorteil sein, wenn das Jugendamt Akteneinsicht nehmen würde, da der Vater gegenüber der Polizei geäußert hatte, er wüsste selbst, dass seine Tochter nicht gern zu ihm käme. Frau von B. gab mir die Nummer einer Kollegin, an die ich mich wenden könnte, sollte ich mich zu einer Anzeige entschließen. Da bereits das Verfahren gegen den Vater wegen Körperverletzung eingestellt wurde, machte ich mir wenig Hoffnung, dass das Verfahren gegen die Polizisten eingeleitet werden würde. Nach einem Gespräch mit Frau N. von der Polizei Krefeld entschloss ich mich, Anzeige zu erstatten.

Wenige Tage später wurde ich wieder einmal angehalten: Allgemeine Verkehrskontrolle. Der Alkoholtest fiel wie immer negativ aus und auf meine Frage nach dem Grund der Kontrolle, erklärte der Beamte, ich habe mich auffällig nach dem Streifenwagen umgesehen. Ich sagte ihm, dass ich aufgrund der blonden Haare seine Kollegin Frau von B. in dem Wagen vermutet und deshalb noch einmal genauer hingesehen hätte. Ob ich einem freiwilligen Drogentest zustimmen würde? Natürlich stimmte ich zu und wir fuhren die wenigen hundert Meter zur Wache. Da ich unmittelbar vorher die Toilette aufgesucht hatte, konnte ich keine Urinprobe abgeben und es wurde ein Speicheltest gemacht. Während wir auf das Ergebnis warteten durchsuchte die Polizistin mit meinem Einver-ständnis meine Sachen, jedoch ohne den erhofften Erfolg. Auf die Frage nach meinen Alkohol- und Drogengewohnheiten erklärte ich, dass ich in Bezug auf Alkohol keine Gewohnheiten hätte und keine Drogen konsumieren würde. Sicherheitshalber fügte ich jedoch hinzu, dass ich am Morgen 2 Tabletten Monoflam wegen einer Entzündung meiner Wirbelsäule genommen hätte und mein Auf- und Abgehen kein Zeichen von Nervosität sondern von Rückenschmerzen sei. Einer der Beamten verließ den Raum, kehrte bald zurück und ein dritter kam hinzu: Meine Frage, ob auch auf Kokain getestet werden würde? „Nein, das sei nicht erforderlich. Nur Alkohol, Amphetamine und Cannabis." Aha, offensichtlich lag den Beamten das vermeintliche Beweismaterial des Vaters vor, der nach meinem Auszug von Marck Bennecke Substanzen im Dachgeschoß analysieren ließ, mit denen er meinen angeblichen Amphetaminkonsum nachweisen wollte. Ein zusätzlich bereitgestelltes Haar wies überraschenderweise auf starken Cannabiskonsum hin, ein Vorwurf der bis zur Haaranalyse gar nicht gemacht wurde. Alle Vorwürfe hatte ich bereits durch Laboruntersuchungen beim Hausarzt widerlegt und auch darauf hingewiesen, dass die Drogenreste weder vor noch nach meinem Auszug vorhanden waren und das Haar eindeutig nicht mein Haar war. Insofern war es auch nicht überraschend, dass der Test keine eindeutigen Anzeichen auf den Konsum von Amphetaminen zuließ, und da Cannabis nicht über den Speichel festgestellt werden konnte, wurde ich gebeten, einer Blutentnahme zuzustimmen. Auch dazu war ich gerne bereit und als auch das erledigt war teilten mir die Beamten mit, ich würde innerhalb der nächsten beiden Wochen die Laborergebnisse erhalten. Bis dahin sollte ich mir überlegen, den Wagen stehen zu lassen: Es wäre mir doch bekannt, dass gerade Cannabis sehr lange im Körper nachweisbar sei und zu Fahruntüchtigkeit führen würde, auch wenn ich behaupte würde, keinen Cannabis zu konsumieren ....

Einen Laborbefund bekam ich nicht, vermutlich weil kein THC im Blut nachzuweisen war. Ich erhielt jedoch mehr als vier Wochen später, am 10.04.2012, ein vierwöchiges Fahrverbot wegen Führen eines Fahrzeuges unter Einfluss eines berauschenden Mittels. Als Beweis diente kein Laborbefund sondern lediglich der Vermerk auf ein Gutachten und Zeugenaussagen von Polizeikommissar A. und Polizeikommissarin M. Aufgrund meines Einspruchs wurde aus dem vierwöchigen Fahrverbot ein kompletter Führerscheinentzug, mein diesbezüglicher Einspruch blieb unbeantwortet. Eine strafrechtliche Ermittlung wurde nicht eingeleitet.

Erstaunlicherweise erhielt mein geschiedener Mann von der Polizei Krefeld vor mir Kenntnis über das vermeintliche Ermittlungsergebnis. Selbst die Halterdaten, die ihm bislang unbekannt waren, wurden ihm mitgeteilt worauf er mir per Mail seine Hilfe anbot, da ich ja nun sicherlich nicht mehr auf die Unterstützung meiner Familie zählen könne ...

Am 15.03.2012 erstattete ich Anzeige gegen die beiden Polizisten, die uns am 26.12.2010 regelrecht überfallen hatten wegen Erpressung unter Androhung von Gewalt, Körperverletzung im Amt, Beihilfe zur Kindesmisshandlung und Beihilfe zum Kindesentzug. Trotz der umfangreichen beigefügten Beweise – allein durch die eidesstattlichen Versicherungen des Vaters und seiner Familie – dauern die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Krefeld immer noch an.

Am gleichen Tag erstattete ich auf den ausdrücklichen Wunsch meiner Tochter Anzeige gegen den Vater wegen Misshandlung Schutzbefohlener. N. hatte bei der gerichtlichen Anhörung am 17.02.2012 der Richterin ausführlich von dem körperl. Übergriff vom 11.02.2012 berichtet. Ihre Schilderung wurde von Richterin H mit „das hat der Papa doch bestimmt nicht so gemeint" kommentiert und wie folgt protokolliert: „Der Vater reagierte nicht grundsätzlich unangemessen in der hoch konflikthaften Situation."

Die Tatsache, als bloßer Verfahrensgegenstand willkürlichen Entscheidungen ausgeliefert zu sein und keine Aussicht auf rechtliches Gehör zu haben, veranlasste mich meine Tochter zu diesem Schritt. Trotz meiner Bedenken, dass eine Anzeige gegen ihren Vater die Beziehung noch mehr belasten würde und dies auch möglicherweise keinen Einfluss auf die Entscheidung der Richterin hätte, wollte meine Tochter Gerechtigkeit erfahren und notfalls allein Anzeige erstatten. Wir einigten uns darauf, dass ich zunächst ohne detaillierte Schilderung die Anzeige erstatten würde und sie bis zu ihrer polizeilichen Anhörung Zeit hatte, das Ganze zu überdenken. Als ich am Empfang des Präsidiums mein Anliegen vorbrachte und der Beamte nach dem Überprüfen meiner Personalien einen Kollegen rief, der meine Anzeige aufnehmen sollte, kommentierte er das mit den Worten: „Die Mutter möchte Anzeige gegen den Vater erstatten. Hier geht es wohl um Unterhaltsforderungen." Ich war mehr als empört und fragte nach, woher er denn diese Information habe und mit welcher Berechtigung er mir diese Motive unterstelle würde? Auf seine ausweichende Antwort, dass das normalerweise die Beweggründe der Mütter wären erklärte ich ihm, dass ich bislang weder eine Hausrats- noch eine Vermögensteilung durchsetzen konnte, ich weder Trennungsunterhalt noch nachehelichen Unterhalt bezog und selbst der Kindesunterhalt unregelmäßig und willkürlich gezahlt wurde, und dass der einzige vermögensrechtliche Ausgleich vor Gericht der war, das der Vater beim Versorgungsausgleich seine Ansprüche gegen mich geltend gemacht hatte und sich das sicher nicht aufgrund einer Anzeige ändern würde.

Der Beamte, der daraufhin die Anzeige aufnahm, fragte nach, ob mir die Konsequenzen meiner An-zeige bewusst wären. Ich müsste doch wissen, dass meine Tochter eine Aussage machen müsse, um die Vorwürfe zu bestätigen und dies für Kinder eine unzumutbare Belastung sei. Ich erklärte ihm, dass es bereits in der Vergangenheit sowohl zu körperlicher als auch zu seelischer Gewalt gekommen sei und meine Tochter nicht länger bereit wäre, dies hinzunehmen.

Ich erhielt eine Vorladung für die zeugenschaftliche Anhörung von N. am 02.04.2012. Den Termin konnten wir aufgrund einer Virusinfektion nicht wahrnehmen. Als ich nachmittags vom Einkaufen zurückkehrte, konnte ich einen Mann beobachten, der meinen Briefkasten inspizierte. Ohne mich zu bemerken, stieg er in seinen Wagen und fuhr weg. Den gleichen Wagen hatte ich auch morgens schon bemerkt, da er längere Zeit auf der gegenüberliegenden Straßenseite vor den Garagen parkte, ohne dass jemand ein- oder ausstieg.

Als wir am nächsten Tag abends nach Hause kamen, sah ich den gleichen Wagen langsam die Straße rauf- und runterfahren. Während sich meine Tochter bettfertig machte, schaute ich aus dem Fenster und sah den Fahrer auf der anderen Straßenseite, wie er mit einer Art Digitalkamera in unser Fenster leuchtete. Ich trat näher an das Fenster und dachte, er würde sich ertappt fühlen und gehen, aber er stand weiter ungerührt auf der Straße. N. hatte den Mann auch bemerkt. Sie hatte Angst und wollte weg. Sie sagte: „Mama, guck, wie der uns anstarrt. Der will bestimmt bei uns einbrechen. Laß uns schnell wieder fahren." Ich glaubte zwar nicht an einen Einbrecher, aber die Art und Weise, wie er unverhohlen vor dem Fenster stand, wirkte auch auf mich bedrohlich. Den Wagen konnte ich nicht entdecken, und als er nach einiger Zeit weg ging, warteten wir ab, bis er nicht mehr zu sehen war und gingen dann runter. Während wir in den Wagen stiegen, kam der Mann aus dem Hof des Nachbarhauses gelaufen. Er lief zu seinem Wagen, der versteckt in einer Einfahrt hinter uns geparkt hatte. Ich fuhr los und meine Tochter geriet in Panik als sie sah, dass er uns verfolgte. In den kleinen Straßen unseres Viertels konnten wir unseren Verfolger schnell abhängen, aber es dauerte Stunden, bis sich meine Tochter soweit beruhigt hatte, dass wir wieder nach Hause fahren konnten.

Am nächsten Tag wollte N. gleich nach dem Frühstück weg. Sie hatte immer noch Angst, unser Ver-folger könnte wieder auftauchen und wir fuhren zu einer Freundin. Dort drängte Frau L., ich sollte Anzeige erstatten. Aber weshalb? Weil jemand meine Post aus dem Briefkasten genommen und dann wieder eingesteckt hatte, oder weil jemand uns von der anderen Straßenseite aus beobachtet hatte? In beiden Fällen war nichts passiert und eine Anzeige bei der Polizei würde die Ängste meiner Tochter nur noch steigern. Frau L. überredete mich mittags, wenn N. bei ihrer Freundin wäre, gemeinsam mit ihr zur Polizei zu fahren und Anzeige zu erstatten. Ich hatte schließlich das Kenn- zeichen des Wagens und möglicherweise handelte es sich um einen Spanner. Ich stimmte zu und wir fuhren gemeinsam zur Polizei.

Dort berichtete ich KHK Dirk S. von dem Vorfall, der jedoch zutreffend feststellte, dass weder ich noch meine Tochter einen Schaden erlitten hätten. Frau L. war darüber sehr aufgebracht. Sie meinte, wir wären regelrecht gejagt worden und möglicherweise sei nur deshalb nichts passiert, weil wir unseren Verfolger so schnell abschütteln konnten. Als Herr S. meine Daten aufgenommen und das Kennzeichen überprüfte hatte, teilte er mir mit, dass er die Anzeige meiner Tochter wegen Misshandlung Schutzbefohlener bearbeitet. Er äußerte die Vermutung, dass der Vater mich von einem Detektivbüro überwachen ließ und fragte, ob ich Unregelmäßigkeiten bei meiner Post be-merkt hätte. Ich hatte nicht die Absicht, Anschuldigungen zu äußern, die ich nicht beweisen konnte und fragte welchen Grund der Vater haben sollte, sein Kind nachts filmen zu lassen. Herr S. erklärte, dass häufiger Ehemänner während der Scheidung einen Detektiv beauftragen würden, um beispielsweise ungerechtfertigte Unterhaltsansprüche abwehren zu können oder aber um bei Sorgerechtsstreitigkeiten, Hinweise auf Kindeswohlgefährdung zu erhalten. Das es kein Unterhaltsverfahren gab und der Vater bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht über unsere Tochter hatte, erstaunte Herrn S. und dass der Vater einen Herausgabebeschluss erwirkt hatte, konnte er gar nicht verstehen. Offensichtlich hatte er ganz andere Informationen und aufgrund seiner Fragen erklärte ich, dass meine Tochter auf einer Anzeige besteht, da sie durch ihren Verfahrensbeistand in der Vergangenheit keine Unterstützung erhalten hatte.

Nachdem Herr S. nach einem Blick auf seinen Computer den Verdacht auf Kindesentzug erwähnte, schaltete sich Frau L. ein. Sie erzählte Herrn S. von den vielen Gelegenheiten, bei denen N. in ihrer Anwesenheit geweint und sich geweigert hatte, ihren Vater weiterhin zu besuchen, aber immer wieder von mir umgestimmt wurde. Von den Verleumdungen des Vaters, teilweise bewusst vor N. und in der Öffentlichkeit sowie den falschen Anschuldigungen vor Gericht. Frau L. berichtete von ihrem Telefonat mit dem Vater, nachdem sie erfahren hatte, dass er gegen den Willen seiner Tochter einen Wechsel in seinen Haushalt durchsetzen wollte. Auch in diesem Gespräch gab er widersprüchliche Gründe an, mit denen er sein Verhalten rechtfertigen wollte, um am Ende einzuräumen, dass seine Behauptungen nicht den Tatsachen entsprachen und er nach dem Wechsel von N. den Kontakt zur Mutter nur unter bestimmten Voraussetzungen dulden würde.

Ich wollte keine näheren Angaben dazu machen und wir vereinbarten einen neuen Termin für eine Anhörung von N. für den nächsten Tag. Außerdem wollte Herr S. die Angelegenheit vom Vorabend verfolgen und mich schnellstmöglich über das Ergebnis informieren.

Am nächsten Tag brachte ich N. zum Präsidium. Unterwegs erklärte ich ihr noch einmal, dass sie nach wie vor die Aussage verweigern bzw. jederzeit das Gespräch abbrechen könnte. Außerdem würde ich vor der Tür warten und sie hätte jederzeit die Möglichkeit mich zu rufen oder rauszukommen. Herr S. begrüßte meine Tochter sehr einfühlsam. Er stellte ihr seine Kollegin vor, die bei dem Gespräch anwesend sein würde und N. war sofort zu einem Gespräch ohne mein Beisein bereit. Nach ca. 30 Minuten begleitete Herr S. meine Tochter nach draußen und bat mich, ihm umgehend das AZ beim Familiengericht, den Namen der Richterin und Name und Anschrift des Verfahrensbeistandes mitzuteilen. Er wollte beiden eine Stellungnahme schreiben, da es seiner Meinung nach nicht richtig sei, N. zum Umgang mit dem Vater zu zwingen und ein Wechsel zum Vater unter diesen Umständen erst recht nicht in Frage käme.

Unmittelbar nach unserer Rückkehr schickte ich die Daten per Mail an Herrn S. und wenige Tage später stand unser nächtlicher Verfolger wieder vor unserem Haus. Diesmal war er in Begleitung einer weiblichen Person und auch mit einem anderen Fahrzeug. Scheinbar war die Vermutung von Herrn S., dass es sich um einen Privatdetektiv handelte, zutreffend. Nachdem meine Mail ohne Ant-wort blieb, bat ich am 17.04. per Fax, mich über das Ergebnis seiner Ermittlung zu informieren. Auch auf mein Fax erhielt ich keine Antwort und daher bat ich am 05.05. um Sachstandsmitteilung. Erst auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15.05. wegen Untätigkeit erhielt ich eine Reaktion.

Am 12.06. erhielt ich einen Anruf von einer seiner netten Damen, die mich umfassend über den Ablauf des Beschwerdemanagements der Polizeibehörde informierte und mir auch das Ergebnis der umfangreichen Untersuchung mitteilte: Nach eingehender Prüfung konnte kein Fehlverhalten von KHK Dirk S. festgestellt werden. Nachdem die Anhörung aufgrund der Belastung des Kindes abge-brochen werden musste und meine Tochter somit die erhobenen Vorwürfe nicht bestätigt hatte, hat KHK S. die Akte wenige Tage später an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Ab diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr an der Ermittlung beteiligt und daher auch nicht berechtigt, mir Auskunft zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft würde vermutlich für die Ermittlung eine psychologische Begutachtung meiner Tochter anfordern. Das ich N. in Begleitung einer dritten Person abholte und wir beide ebenfalls Zeugen der Misshandlung wurden, scheint für die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bedeutungslos.

Eine Strafanzeige wegen falscher Versicherung an Eides Statt, mit der der Vater die Herausgabe von N. und eine Ordnungshaft gegen mich beantragte, stellte ich nach dem Antrag beim OLG auf Herausgabe mit zulässiger Gewaltanwendung gegen das Kind. Nach 4 Monaten wurden die Ermitt-lungen eingestellt, da diese Straftat im Rahmen der Sorgerechtsstreitigkeiten ihre Wurzeln findet.

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