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Re: FRAGE: Familie wurden beide Kinder weggenommen, wenn die Frau schwanger ist wird das Baby auch genommen?
von munichangelika am 09.12.2012 16:06WIE KANN ICH DANN MEINEN OBIGEN BEITRAG BITTE LÖSCHEN, DENN DAS HAT JA KEINEN SINN, SO IST ER JA GAR NICHT GEDACHT UND SINNVOLL.
BLOCKIERT
von munichangelika am 09.12.2012 16:02WAS SOLL DENN DAS ICH KANN MEINEN BEITRAG JA GAR NICHT MEHR ÄNDERN! ICH SAGE EUCH EINES:
WENN ICH IRGENWO EIN SOGENANNTES BLOCKADE BZW. BLOCKIERUNGSVERHALTEN MERKE, DANN IST BEI MIR GANZ SCHNELL AUS, DAS EINZIGE WAS WIR ALLE NICHT BENÖTIGEN !!!!!!!!!!!!
EIN FORUM, IN DEM ICH MEINE BEITRÄGE NICHT AUF DEM NEUESTEN STAND HALTEN KANN GEHÖRT ZU EINEM BLOCKIERUNGSVERHALTEN.
Re: FRAGE: Familie wurden beide Kinder weggenommen, wenn die Frau schwanger ist wird das Baby auch genommen?
von munichangelika am 09.12.2012 14:41VIERTENS
wäre dringend zu prüfen (aussergerichtlich Rechtsanwalt), ob die ersten Kindeswegnahmen nicht rechtswidrig geschehen sind, und vor allem WARUM eine Rückführung noch nicht stattgefunden hat. Denn der Gesetzgeber sieht Fremdunterbringungen nur als Lösung "auf Zeit" vor.
Wie gesagt, wir wären nicht hier, wenn dem Gesetz Genüge getan würde.
Re: FRAGE: Familie wurden beide Kinder weggenommen, wenn die Frau schwanger ist wird das Baby auch genommen?
von munichangelika am 09.12.2012 14:38Wie ich nur dazu Stellung nehmen kann, könnte eigentlich jeder Bürger oder Rechtsanwalt in Deutschland dazu Stellung nehmen, sähe die Situation nicht rechtswidrig und ganz und gar vielerorten anders aus:
ERSTENS
DAS STELLEN EINES ANTRAGS auf Beteiligung am FAMILIENGERICHTS Verfahren der JUGENDÄMTER:
Es ist so, dass ein Jugendamt gar nichts mit einem Familiengerichtsverfahren zu tun hat es ist nicht PARTEI (heute Beteigte), sondern Gerichte entscheiden was für Anträge gestellt werden, gesetzlich MUSS das Jugendamt einen ANTRAG stellen, denn es ist so, wenn das JA kein Sorgerecht hat, dass es ja überhaupt gar kein rechtlich gesehen - Beteiligter (§§). Den "Antrag" müsste das JA dann auf Deinen Hinweis in der Verhandlung bei Gericht stellen, wenn sie überhaupt erschienen sind, und dann müssten sie diesen natürlich auch BEGRÜNDEN - das MÜSSEN SIE natürlich auch verlangen und SIE können das Jugendamt AUSSCHLIESSEN lassen weil es ein NICHT öffentliches Verfahren ist, wenn sie nicht begründen WARUM sie einen ANTRAG stellen wollen.... und: mit was sie das dann begründen wollen, ist nicht unsere Sache. So - kann das Jugendamt ferngehalten werden, VOR Gericht - wenn es kein Sorgerecht hat, zumindest.
Damit ist gemeint, dass Sie einen Antrag bei Gericht EINREICHEN. DANN, auch wenn die vom Jugendamamt erscheinen, müssen Sie sagen, dass Sie diesen §§ gelesen haben, und dass da ja steht, auf ANTRAG zu beteiligen: "auf Antrag zu beteiligen sind" Und fragen, ob das JA einen ANTRAG gestellt hat. Sie müssen das geschickt vortragen, denn das Gericht wird behaupten, das sei von AMTS wegen. Aber, so müssen Sie dann das Gesetz vorlesen, da sei hier doch AUF ANTRAG gestanden.... Eventuell kannst Du sie so loswerden....
GLAUBE mir, das hat schon geklappt und so kann man das Jugendamt für immer loswerden, mit ein bisschen Segen, Schutzengel und VOR allem ARSCH in der HOSE - schaffen SIE das auch! Wie gesagt, wenn keine MISSHANDLUNG vorliegt, ist das Jugendamt nur auf eigenen Antrag und den müssen sie BEGRÜNDEN Beteiligter am nicht öffentlichen Familiengerichtsverfahren!. Sonst nicht.
HINTERHER einen STRAFANTRAG STELLEN ist natürlich auch noch eine Möglichkeit, da keine GEFÄHRDUNG oder MIßHANDLUNG vorliegt, oder gar EIN JUGENDHILFEANTRAG gestellt wurde, kann es sich ja gar nicht um eine GESETZLICH begründete Maßnahme handeln. WIE gesagt, leider ist aber in Deutschland das GEGENTEIL der FALL, sonst wären wir nicht hier.
ZWEITENS
WICHTIG Das Jugendamt kann nur begründen, WARUM es bei einem gerichtlichen Verfahren anwesend sein will, wenn eine MISSHANDLUNG vorliegt. HIERZU DAS Bundesverfassungsgericht: Bei Sorgerechtsentzug muss Kindeswohlgefährdung bereits eingetreten sein.
BVerfG, 1 BvR 3116/11 vom 28.2.2012, Absatz-Nr. (1 - 38), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120228_1bvr311611.html
Zitat: Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem vorliegenden Beschluss mit einer immer wiederkehrenden Problematik befasst:
Sowohl Jugendämter, als auch Sachverständige stellen gerne viele negative Verhaltensweisen bei ihrem Klientel fest und leiten daraus eine vermeintliche Kindeswohlgefährdung oder Erziehungsunfähigkeit ab, mit der Folge, dass den betroffenen Eltern bzw. Elternteilen mit einer solchen Begründung die elterliche Sorge entzogen wird.
In dem vorliegenden Beschluss verdeutlicht das Bundesverfassungsgericht dass Befürchtungen für eine in der Zukunft liegende mögliche Gefährdung eines Kindes keine Grundlage für einen Sorgerechtsentzug gem. § 1666 BGB rechtfertigen. Vielmehr müsse ein bereits eingetretener Schaden belegt sein.
DRITTENS
"Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BverfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, s. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern."
„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht" und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtf
ertigen." (Staatsrecht II,13. Auflage, Rn 72+76)
Es wird dringend angeraten, sich mit dem bundesdeutschen Staatsrecht im Lichte des Wortlautes und Wortsinns des Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland zu befassen. Ebenso mit dem Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK. Dazu gehört auch, sich die Protokolle des parlamentarischen Rates anzuschauen, um den Sinnesgehalt des Bonner Grundgesetzes vor dem Hintergrund des zerschlagenen "NS-Terrorregimes" , das heute in wissenschaftlichen Kreisen zweifelsfrei als Ausformung organisierter Kriminalität gilt, erfassen zu können.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20050512_1bvr056905.html
Wie gesagt, das tun sie in den wenigsten Fällen, deshalb ist Deutschland auch KEIN RECHTSSTAAT !